Allgemeine Bedingungen
der Nedal Aluminium BV mit Sitz in Utrecht (Niederlande), die bei der Gerichtskanzlei des Arrondissementsgerichts in Utrecht, unter der Nummer 222/000 hinterlegt worden sind.
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen sind auf alle Angebote, Offerten und Verträge anwendbar, aufgrund deren die Nedal Aluminium B.V., im Folgenden “Verkäuferin” genannt, dem Käufer/ Auftraggeber, im Folgenden “Käufer” genannt, Waren liefert und/ oder Dienstleistungen erbringt.
1.2 Aufgrund von Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen werden der Verkäuferin nur Verpflichtungen auferlegt, wenn die Verkäuferin diese Ergänzungen oder Abweichungen schriftlich bestätigt hat.
1.3 Eventuelle Bedingungen des Käufers sind nicht anwendbar, es sei denn, dass die Parteien schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
1.4 Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen nicht berührt, und haben die Verkäuferin und der Käufer im gegenseitigen Einverständnis als Ersatz für eine nichtige bzw. für nichtig erklärte Bestimmung neue Bestimmungen zu vereinbaren, wobei die Absicht und der Inhalt der nichtigen bzw. für nichtig erklärten Bestimmung möglichst viel beachtet wird.
1.5 Wenn unter dem Käufer mehrere (juristische) Personen oder Unternehmen verstanden werden, sind diese als Gesamtschuldner verpflichtet, alle Verpflichtungen aus dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag zu erfüllen.
2. Angebot und Vertrag
2.1 Alle Angebote der Verkäuferin sind ganz unverbindlich, es sei denn, dass im Angebot schriftlich ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
2.2 Wenn eine Offerte der Verkäuferin ein unverbindliches Angebot enthält, und wenn der Käufer dieses Angebot annimmt, ist die Verkäuferin berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Werktagen, nachdem sie von der Annahme durch den Käufer in Kenntnis gesetzt worden ist, zu widerrufen.
2.3 Wenn der Vertrag schriftlich eingegangen wird, kommt dieser am Tag der Unterzeichnung des Vertrags durch die Verkäuferin, beziehungsweise am Tag, an dem die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin verschickt wird, zustande.
2.4 Aufgrund mündlicher Zusagen der Verkäuferin und aufgrund von Vereinbarungen mit Personal der Verkäuferin werden der Verkäuferin keine Verpflichtungen auferlegt, es sei denn, dass sie diese schriftlich bestätigt hat .
3. Preise
3.1 Die von der Verkäuferin angegebenen Preise sind ausschließlich Umsatzsteuer und übriger behördlicherseits auf den Verkauf und die Lieferung erhobener Abgaben, während von Lieferung ab Fabrik ausgegangen wird. Unter Fabrik wird das Betriebsgelände der Verkäuferin verstanden.
3.2 Wenn nach dem Datum, an dem der Vertrag zustande gekommen ist, der Selbstkostenpreis aus einem oder mehreren Gründen erhöht wird, ist die Verkäuferin berechtigt, den vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen.
3.3 Die Verpackung ist nicht im Preis einbegriffen und wird getrennt in Rechnung gestellt. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
3.4 Kosten des Ein-, Ausladens und der Beförderung der durch die Verkäuferin zur Verfügung gestellten Roh- und Grundstoffe, Halbfabrikate, Modelle, Werkzeuge und anderen Sachen sind nicht im Preis einbegriffen und werden getrennt in Rechnung gestellt. In diesem Zusammenhang von der Verkäuferin bezahlte Kosten werden als Vorschuss zu Lasten des Käufers betrachtet.
4. Lieferfrist
4.1 Die Lieferfrist beginnt zu den letzten der nachfolgenden Zeitpunkte: a. der Tag des Vertragsabschlusses; b. c. d. e. der Tag, an dem die Verkäuferin die für die Ausführung des Auftrags benötigten Unterlagen, Daten, Genehmigungen und dergleichen erhalten hat; der Tag der Erledigung der Formalitäten, deren Erledigung vor Anfang der Arbeit zu erfolgen hat; der Tag, an dem die Verkäuferin den Betrag, der aufgrund des Vertrags vor Anfang der Arbeiten vorauszubezahlen ist, erhalten hat. Wenn ein Lieferdatum vereinbart worden ist, wird die Lieferfrist durch den Zeitabschnitt zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Lieferdatum gebildet.
4.2 Bei der Bestimmung der Lieferfrist wird von den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und von rechtzeitiger Lieferung der für die Ausführung der Arbeit benötigten und von der Verkäuferin bestellten Materialien ausgegangen. Wenn infolge von Änderung der vorgenannten Arbeitsbedingungen oder infolge nicht rechtzeitiger Lieferung der rechtzeitig bestellten, für die Ausführung der Arbeit benötigten Materialien Verzögerung entsteht, wird die Lieferfrist, soweit notwendig, ohne schriftliche Mitteilung verlängert.
4.3 Die Lieferfrist wird um die Dauer der Verzögerung verlängert, die infolge der Tatsache entsteht, dass der Käufer eine aus dem Vertrag hervorgehende Verpflichtung nicht erfüllt oder infolge der Tatsache, dass der Käufer nicht auf eine ihm zumutbare Weise bei der Ausführung des Vertrags mitwirkt.
4.4 Es wird davon ausgegangen, dass das Produkt unter Einhaltung der Lieferfrist geliefert ist, wenn es, falls im Betrieb der Verkäuferin eine Prüfung vereinbart worden ist, geprüft werden kann, und in den übrigen Fällen, wenn es versandfertig ist, das eine oder andere, nachdem der Käufer davon schriftlich in Kenntnis gesetzt worden ist und unbeschadet der Verpflichtung des Käufers, seine eventuellen Montage-/ Installationsverpflichtungen zu erfüllen.
4.5 Wenn die Lieferfrist überschritten wird, ist der Käufer nicht berechtigt zu fordern, den Vertrags ganz oder teilweise rückgängig zu machen. Überschreitung der Lieferfrist - egal aus welchem Grund - berechtigt den Käufer nicht dazu, ohne richterliche Ermächtigung Arbeiten zur Ausführung des Vertrags zu verrichten oder verrichten zu lassen.
4.6 Sobald die Verkäuferin das Produkt liefert, hat der Käufer es in Empfang zu nehmen. Fertige Produkte, die, ohne dass die Verkäuferin daran Schuld hat, nicht versandt werden können, werden in der Fabrik der Verkäuferin oder anderswo auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.
5. Prüfung und Test im Zusammenhang mit Übernahme
5.1 Wenn der Käufer eine Prüfung verlangt, kann diese in der Fabrik der Verkäuferin erfolgen, und zwar auf die bei der Verkäuferin übliche Weise; das Produkt wird dann von durch den Käufer und die Verkäuferin gemeinsam anzuweisenden Personen bzw. Behörden geprüft. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers
5.2 Der Käufer hat das Produkt innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 beziehungsweise - wenn Montage und/oder Installation vereinbart worden ist - innerhalb von 10 Tagen nach der Montage/Installation zu prüfen. Wenn diese Frist ohne eine schriftliche und spezifizierte Meldung berechtigter Reklamationen verstrichen ist, wird davon ausgegangen, dass der Käufer das Produkt akzeptiert hat.
5.3 Der Käufer hat der Verkäuferin die für den im Zusammenhang mit Übernahme durchzuführenden Test und für eventuelle andere Tests benötigten Einrichtungen, sowie richtige Muster eventuell zu be- oder verarbeitender Materialien in ausreichendem Maße, rechtzeitig und kostenlos an der richtigen Stelle zur Verfügung zu stellen, damit die Umstände, unter denen die Parteien das Produkt benutzen wollen, so genau wie möglich nachgeahmt werden können. Wenn der Käufer diese Verpflichtung nicht erfüllt, findet Absatz 2, letzter Satz Anwendung.
5.4 Im Falle unbedeutender Mängel, namentlich derjenigen, die die beabsichtigte Benutzung des Produkts nicht oder kaum beeinflussen, wird davon ausgegangen, dass das Produkt ungeachtet dieser Mängel akzeptiert worden ist. Die Verkäuferin hat solche Mängel nachträglich möglichst bald zu beheben
5.5 Unbeschadet der Verpflichtung der Verkäuferin, ihre Garantieverpflichtungen zu erfüllen, wird infolge der Akzeptation im Sinne der vorstehenden Absätze jede Forderung des Käufers im Zusammenhang mit einem Mangel, den die Leistung der Verkäuferin hat, ausgeschlossen sein.
6. Verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen.
6.2 Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.
6.3 Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers, Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschliesslich Wertschöpfung) wie folgt: a) b) Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren. Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt.
6.4 Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräusserung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.
6.5 Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäss nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug odern begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Ubersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6.6 Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Käufer als Erfühlung.
7. Garantie
7.1 Unbeschadet der nachgenannten Beschränkungen garantiert die Verkäuferin sowohl die Tauglichkeit des von ihr gelieferten Produkts als auch die Qualität des dafür benutzten und/oder gelieferten Materials, soweit es sich um bei Prüfungen beziehungsweise dem Test im Zusammenhang mit Übernahme nicht wahrnehmbare Mängel am gelieferten Produkt handelt, im Zusammenhang mit denen der Käufer nachweisen kann, dass sie innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung im Sinne von Art. 4 aufgetreten sind und ausschließlich oder hauptsächlich infolge einer Unrichtigkeit der von der Verkäuferin angewandten Konstruktion oder infolge einer mangelhaften Verarbeitung oder der Benutzung schlechten Materials entstanden sind.
7.2 Absatz 1 gilt ebenfalls für bei einer Prüfung beziehungsweise dem Test im Zusammenhang mit Übernahme nicht wahrnehmbare Mängel, die ausschließlich oder hauptsächlich durch nicht solide Montage/Installation durch die Verkäuferin verursacht werden.
7.3 Mängel, die unter die in den Absätzen 1 en 2 genannte Garantie fallen, hat die Verkäuferin mittels Reparatur oder Ersatz des mangelhaften Bestandteils, wohl oder nicht im Betrieb der Verkäuferin, oder mittels des Zuschickens eines Ersatzteils zu beheben; die Verkäuferin darf selber entscheiden, auf welche Weise sie die betreffenden Mängel behebt. Alle Kosten, die die im vorigen Satz beschriebene Verpflichtung übersteigen, zum Beispiel - jedoch nicht ausschließlich - Transportkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, sowie Kosten für Demontage und Montage gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Auf jeden Falls gilt die Garantie nicht für Mängel, die ganz oder teilweise infolge folgender Ursachen auftreten: a. die Nichtbeachtung von Bedienungs- und Wartungsvorschriften, oder eine andere als die normale Benutzung des Produkts; b. c. d. e. f. g. h. i. normaler Verschleiß; Montage/Installation oder Reparatur durch Dritte, zu denen auch der Käufer gehört; die Befolgung einer behördlichen Vorschrift in Sachen der Art oder Qualität der benutzten Materialien; die Anwendung im Einverständnis mit dem Käufer benutzter Materialien beziehungsweise Sachen; die Benutzung von Materialien oder Sachen, die der Käufer der Verkäuferin zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat; die Anwendung bestimmter Materialien, Sachen, Arbeitsweisen und Konstruktionen aufgrund einer nachdrücklichen Anweisung des Käufers, sowie die Benutzung vom Käufer oder im Namen des Käufers angelieferter Materialien und Sachen; die Benutzung von Bestandteilen, die der Käufer von Dritten gekauft hat, soweit diese Dritten der Verkäuferin dafür keine Garantie geleistet haben; die Nichtbeachtung durch den Käufer von Vorschriften und Ratschlägen, die die Verkäuferin dem Käufer erteilt hat.
7.5 Wenn der Käufer eine für ihn aus dem mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag oder aus einem damit zusammenhängenden Vertrag hervorgehende Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, hat die Verkäuferin in Bezug auf keinen dieser Verträge Verpflichtungen aufgrund einer Garantie - egal welche. Wenn der Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin mit Demontage, Reparatur oder anderen Arbeiten in Bezug auf das Produkt anfängt oder diese Arbeiten durch Dritte verrichten lässt, ist jeder Anspruch aufgrund einer Garantie ungültig.
7.6 Reklamationen im Zusammenhang mit festgestellten Mängeln sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung dieser Mängel schriftlich zu erheben. Bei Überschreitung dieser Frist verfällt jede im Zusammenhang mit diesen Mängeln gegen die Verkäuferin erhobene Forderung. In diesem Zusammenhang erhobene Klagen sind innerhalb eines Jahres nach der rechtzeitig erhobenen Reklamation einzureichen; nach Ablauf dieser Frist kann keine Klage mehr eingereicht werden. Wenn die Verkäuferin zur Erfüllung ihrer Garantieverpflichtungen Bestandteile/Produkte ersetzt, werden die ersetzten Bestandteile/Produkte Eigentum der Verkäuferin.
7.7 Wenn die Verkäuferin den Behauptungen des Käufers zufolge ihre Garantieverpflichtung nicht erfüllt, wird der Käufer nicht aus den für ihn aus einem mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag hervorgehenden Verpflichtungen entlassen.
8. Haftung
8.1 Die Haftung der Verkäuferin beschränkt sich auf Erfüllung der in Art. 7 dieser Bedingungen beschriebenen Garantieverpflichtungen.
8.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 ist jede Haftung der Verkäuferin, zum Beispiel für Betriebsschaden, anderen indirekten Schaden und Schaden infolge von Haftung Dritten gegenüber ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um grobe Schuld seitens der Geschäftsführung der Verkäuferin handelt.
8.3 Die Verkäuferin haftet deshalb auch nicht für:- Verletzung von Patentrechten, Lizenzrechten oder anderen Rechten Dritter infolge von Gebrauchmachung von durch den Käufer erteilten Informationen;- Beschädigung oder Verlust, egal aus welcher Ursache, von dem Käufer zur Verfügung gestellter Roh- und Grundstoffe, Halbfabrikate, Modelle, Werkzeuge und anderer Sachen.
8.4 Der Käufer hat die Verkäuferin vor allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftung infolge eines Mangels an einem durch den Käufer an einen Dritten gelieferten Produkt oder System, das (unter anderem) aus durch die Verkäuferin gelieferten Roh- und Grundstoffen, Halbfabrikaten, Modellen und/oder anderen Produkten bestand, zu schützen.
8.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin vor allen Schadensersatzansprüchen Dritter zu schützen, beziehungsweise sie im Zusammenhang damit zu entschädigen, wenn die in diesen Bedingungen genannte Haftung der Verkäuferin dem Käufer gegenüber ausgeschlossen ist.
9. Höhere Gewalt
9.1 Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie diese infolge eines Umstandes nicht erfüllen kann, der ohne ihre Schuld aufgetreten ist, oder für den sie aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsgeschäfts oder in der Gesellschaft geltender Auffassungen nicht verantwortlich ist.
9.2 Unter höherer Gewalt in Bezug auf die Verkäuferin werden außerdem Fehler von Zulieferanten, Mangel an Rohstoffen, Materialien oder Arbeitskräften, Krankheit, Streiks, Betriebsbesetzungen, technische Störungen im Betrieb, Verkehrsbehinderungen (wie unter anderem Straßenblockaden) oder Transportprobleme, Behinderungen des Im- oder Exports, andere Ereignisse, die die Verkäuferin nicht beeinflussen kann, und jeder vom Willen der Verkäuferin unabhängige Umstand - auch, wenn dieser zur Zeit des Zustandekommens des Vertrags schon vorauszusehen war - verstanden, die die Erfüllung des Vertrags dauernd oder vorübergehend verhindern.
10. Zahlung
10.1 Die Zahlung des vereinbarten Preises hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum im Büro der Verkäuferin oder mittels Überweisung des betreffenden Betrags auf ein von ihr genanntes Konto zu erfolgen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
10.2 Der Käufer darf nicht aus irgendeinem Grund die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber aufschieben, den zu zahlenden Betrag verrechnen oder sich weigern, diese Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
10.3 Wenn der Käufer seine (Zahlungs)verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Käufer von Rechts wegen im Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist; in diesem Fall schuldet der Käufer ab dem Fälligkeitstag der Rechnung Zinsen in Höhe von 1% monatlich, wobei ein Teil eines Monats als ein ganzer Monat betrachtet wird. Weiter schuldet der Käufer der Verkäuferin alle eventuellen Inkassokosten, zu denen ebenfalls die außergerichtlichen Inkassokosten gehören, deren Höhe mindestens 15% des Gesamtbetrags betragen wird.
11. Verschiebung und Rückgängigmachung
11.1 Falls der Vertrag infolge höherer Gewalt nicht ausgeführt werden kann, ist die Verkäuferin berechtigt, ohne Anrufung eines Gerichts entweder die Ausführung des Vertrags um höchstens 6 Monate zu verschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise rückgängig zu machen, ohne dass sie infolgedessen verpflichtet werden kann, Schadensersatz zu bezahlen.
11.2 Sowohl im Falle von Verschiebung als auch im Falle von Rückgängigmachung kraft Absatz 1 ist die Verkäuferin berechtigt, sofort Bezahlung der zur Ausführung des Vertrags von ihr zurückgelegten, bearbeiteten und hergestellten Grundstoffe, Materialien, Bestandteile und anderen Sachen zu verlangen, wobei von dem Wert ausgegangen wird, den die vorgenannten Sachen zu diesem Zeitpunkt haben. Im Falle von Rückgängigmachung kraft Absatz 1 ist der Käufer verpflichtet, nach Bezahlung des aufgrund des vorigen Satzes geschuldeten Betrags die in diesem Satz genannten Sachen zu übernehmen; wenn er dies unterlässt, ist die Verkäuferin berechtigt, diese Sachen auf Rechnung und Gefahr des Käufers lagern zu lassen oder in seinem Namen zu verkaufen.
11.3 Wenn der Käufer eine für ihn aus dem mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag oder aus einem damit zusammenhängenden Vertrag hervorgehende Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder wenn mit Recht zu befürchten ist, dass der Auftraggeber nicht imstande ist oder sein wird, seine vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber zu erfüllen, sowie wenn über das Vermögen eines Betriebs des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder im Falle von Streik oder Umschuldung, Stilllegung, Liquidation oder teilweiser Übertragung - wohl oder nicht zur Sicherheitsleistung - eines Betriebs des Käufers, worunter auch die Abtretung eines wichtigen Teils seiner Forderungen verstanden wird, ist die Verkäuferin berechtigt, ohne Inverzugsetzung und ohne Anrufung eines Gerichts entweder die Ausführung jedes dieser Verträge zu verschieben oder diese Verträge ganz oder teilweise rückgängig zu machen, ohne dass sie infolgedessen verpflichtet werden kann, Schadensersatz zu bezahlen oder eine Garantie zu erbringen, und unbeschadet ihrer weiteren Rechte.
11.4 Im Falle von Verschiebung im Sinne von Absatz 3 wird der vereinbarte Preis abzüglich der schon bezahlten Raten und der infolge der Verschiebung durch die Verkäuferin eingesparten Kosten sofort fällig, und ist die Verkäuferin berechtigt, die zur Ausführung des Vertrags von ihr zurückgelegten, bearbeiteten und hergestellten Grundstoffe, Materialien, Bestandteile und anderen Sachen auf Rechnung und Gefahr des Käufers lagern zu lassen.
11.5 Im Falle von Rückgängigmachung im Sinne von Absatz 3 wird der vereinbarte Preis - wenn keine vorherige Verschiebung stattgefunden hat - abzüglich der schon bezahlten Raten und der infolge der Rückgängigmachung durch die Verkäuferin eingesparten Kosten sofort fällig, und ist der Käufer verpflichtet, den vorgenannten Betrag zu bezahlen und die betreffenden Sachen zu übernehmen; wenn er dies unterlässt, ist die Verkäuferin berechtigt, diese Sachen auf Rechnung und Gefahr des Käufers lagern zu lassen oder in seinem Namen zu verkaufen.
11.6 Der Käufer ist nicht berechtigt, rückwirkend Rückgängigmachung des Vertrags zu fordern.
12. Geistiges Eigentum
12.1 Alle mit geistigem oder industriellem Eigentum zusammenhängenden Rechte in Bezug auf alle kraft des Vertrags durch die Verkäuferin hergestellten und/oder zur Verfügung gestellten Materialien, wie Analysen, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Schemen, Materiallisten, Dokumentation und übrige Materialien, sind ausschließlich bei der Verkäuferin oder deren Zulieferanten in Verwahrung. Die dem Käufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Schemen, Materiallisten, Dokumentation und übrigen Materialien dürfen nicht ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin ganz oder teilweise vom Käufer vervielfältigt und/oder in die Öffentlichkeit gebracht werden; ebenso wenig ist es ihm erlaubt, sie Dritten in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen, ihnen eine Fotokopie, einen Mikrofilm der vorgenannten Sachen aushändigen oder diese Sachen Dritten auf eine andere Weise zur Verfügung zu stellen.
12.2 Alle zur Verfügung gestellten Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Fotokopien sind auf erste Bitte der Verkäuferin zurückzuschicken.
12.3 Die Verkäuferin haftet im Zusammenhang mit von ihr gelieferten Sachen oder geleisteten Diensten und/oder verrichteter Arbeit nicht für Ansprüche und/oder Forderungen Dritter wegen Verletzung ihrer Urheber-, Patent-, Lizenz-, Marken-, Modell- und anderen geistigen Eigentumsrechte, egal welche, wenn die Verkäuferin diese Rechte infolge von Gebrauchmachung von Daten, Unterlagen oder Gegenständen, die der Käufer der Verkäuferin zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellt hat oder zur Verfügung stellen ließ, verletzt hat.
12.4 Besondere Abmachungen vorbehalten bleiben Werkzeugen Eigentum des Verkaufers, auch wenn sich der Kaüfer an den Kosten beteiligt.
12.5 Nach Ablauf von vier (4) Kalenderjahren nach den letzten Fertigung von Profilen mit dem von uns herstellten Werkzeug sind wir berechtigt, das Werkzeug ohne vorankündigung zu vernichten.
12.6 Wenn ein von Nedal, in Bezug auf die Produktion von einem bestimmten Profil erstellte Werkzeug, durch irgendeine Ursache ganz oder Teilweise unbrauchbar geworden ist, ist Nedal nicht verplichtet die einschlägige Werkzeug zu ersetzen.
13. Streitigkeiten
13.1 Alle anlässlich eines Vertrags, auf den diese Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, oder anlässlich näherer, mit einem solchen Vertrag zusammenhängender Verträge entstehenden Streitigkeiten sind ausschließlich dem Gericht in Utrecht (Niederlande) vorzulegen.
14. Gerichtsstand
14.1 Auf alle Verträge, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags (1980) wird ausgeschlossen.